in der Kadettengasse 33, 8041 Graz
!! Audio- und Videodolmetschen ist weiterhin in unserem Dienstleistungsangebot enthalten !!
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese AGB legen den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen AuftraggeberIn (im Folgenden kurz: „AG“) und Mag. Sevgi Uluköylü, dolmetschbüro sprint (im Folgenden kurz: „sprint“) als AuftragnehmerIn fest.
1.2. Die Abschnitte 4.4., 4.7., 5.3. 6.1., 6.3. und 10.3. sowie die Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 8 gelten nicht für VerbraucherInnen-Verträge nach dem KSchG.
2. Verweisungen
Zur Auslegung dieser AGB gelten in nachstehender Reihenfolge:
• die ÖNORM EN 15038, Übersetzungs-Dienstleistungen Dienstleistungserfordernisse mit Ausnahme der Anhänge E, F
• die ÖNORM D1201 Übersetzungsverträge; in der jeweils geltenden Fassung
3. Kooperation zwischen AG und sprint
3.1. Der/Die AG hat sprint, so weit wie möglich und für den Auftrag sinnvoll, durch Bereitstellung der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen sowie Informationen zu unterstützen; folgendes kann dazu nötig sein:
Stil-Richtlinien (sofern der/die AG die Verwendung einer organisationsspezifischen Sprache bzw. Terminologie oder eine spezifische Form von Abkürzungen bzw. einer kontrollierten Sprache wünscht, muss er/sie dies sprint mitteilen und alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen)
unternehmensinterne Terminologie, Fachterminologie;
bereits bestehende Übersetzungen, relevante Übersetzungseinheiten aus „Translation Memories“;
im Ausgangstext referenzierte Publikationen;
technische Unterlagen und Anschauungsmaterial,
• Schulungsmaterial;
• Internetadressen;
• Paralleltexte;
• Hintergrundtexte;
• Betriebsbesichtigungen;
• bestimmte Technologien (insbesondere andere als die gängigen „Office“-Anwendungen)
hat der/die AG zur Verfügung zu stellen.
3.2. Der/die AG verpflichtet sich weiters, sprint bereits vor Anbotslegung den Verwendungszweck mitzuteilen, z. B. ob diese
• nur zur eigenen Information;
• zur Veröffentlichung und/oder Werbung;
• für rechtliche Zwecke und/oder Patentverfahren;
• oder einem anderen Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Übersetzung der Texte durch sprint von Bedeutung ist.
3.3. Darüber hinaus muss der/die AG sprint im Voraus kompetente AnsprechpartnerInnen benennen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
3.4 sprint hat offensichtliche Mängel (z. B. widersprüchliche Angaben etc.) des Ausgangstextes mit dem/der AG zu klären und kann ihn/sie auf eventuelle Tippfehler und sonstige Fehler aufmerksam machen.
3.5. Die fachliche und sprachliche Richtigkeit des Ausgangstextes fällt ausschließlich in die Verantwortung des/der AG. Für Mängel, die sich aufgrund unzureichender Spezifizierung, sprachlichen und terminologischen Ungenauigkeiten des Ausgangstextes usw. ergeben, ist eine Haftung sprint ausgeschlossen.
3.6. Die Zahlenwiedergabe durch sprint erfolgt nur nach dem Ausgangstext. Für die Umrechnung von Zahlen, Maßen, Währungen und dergleichen ist ausschließlich der/die AG verantwortlich.
3.7. Für die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, hat der/die AG vorab die Schreibweise von Namen und Eigenbezeichnungen auf einem besonderen Blatt in lateinischer Blockschrift vorzugeben.
3.8. Die Übermittlung der Zieltexte erfolgt mittels Datentransfer (wie z. B. E-Mail) .
4. Angebot/Auftrag und Umfang der Leistung
4.1. Der Leistungsumfang gegenüber dem/der AG umfasst grundsätzlich nur das Übersetzen.
4.2. Bei Texten, die mit den gängigen Office-Anwendungen bearbeitbar sind, wird die Formatierung des Ausgangstextes beibehalten. Übersetzungen sind von sprint, so nichts anderes vereinbart ist, in elektronischer Form zu liefern (ÖNorm EN 15038).
4.3. Etwaige Sonderwünsche sind getrennt zu vereinbaren und zu honorieren (Sonderformate, Fahnenkorrektur, CMS, Projektmanagement usw.).
4.4. sprint verpflichtet sich, alle übertragenen Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen und rechtzeitig durchzuführen.
4.5. Der/die AG darf die Übersetzung nur zu dem von ihr angegebenen Zweck verwenden. Für den Fall, dass der/die AG die Übersetzung für einen anderen als den vereinbarten Zweck (3.2.) verwendet, ist eine diesbezügliche Haftung von sprint ausgeschlossen.
4.6. sprint hat das Recht, den Auftrag an gleich qualifizierte ÜbersetzerInnen in Substitution weiterzugeben. In diesem Falle bleibt sprint jedoch ausschließliche Übersetzerin und Vertragspartnerin des/der AG.
4.7. Ein Kostenvoranschlag gilt nur dann als verbindlich, wenn er schriftlich (im Original, per Fax oder E-Mail,) und nach Vorlage der zu übersetzenden Unterlagen erstellt wurde. Andere Kostenvoranschläge gelten immer nur als unverbindliche Richtlinie. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen von sprint erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so wird sprint dem/der AG davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich, und diese Kosten können von sprint ohne Rücksprache mit dem/der AG in Rechnung gestellt werden.
5. Termine, Lieferung
5.1. Hinsichtlich der Frist für die Lieferung der Übersetzung ist die jeweilige Vereinbarung zwischen dem/der AG und sprint maßgebend. Ist das Lieferdatum ein unabdingbarer, nicht durch eine angemessene Nachfrist verlängerbarer Bestandteil des von sprint angenommenen Auftrages und hat der/die AG an einer verspäteten Lieferung kein Interesse („Fixgeschäft“), so hat der/die AG dies im Vorhinein bekannt zu geben.
5.2. AG und sprint müssen folgende Termine vereinbaren:
Eingang des Ausgangstextes und aller zur Hintergrundinformation notwendigen Unterlagen bei sprint;
Eingang eines Korrekturexemplars bei dem/der AG (sofern erwünscht);
Retournierung des Korrekturexemplars an sprint;
Eingang der Übersetzung bei dem/der AG in der vereinbarten Lieferform.
5.3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist sowie des Liefertermins, auch bei einem Fixgeschäft, ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher von dem/der AG zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (z. B. Ausgangstexte und alle erforderlichen Unterlagen zur Hintergrundinformation) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um den Zeitraum, um den sprint die erforderlichen Unterlagen verspätet zur Verfügung gestellt wurden; für den Fall eines Fixgeschäfts obliegt es sprint zu beurteilen, ob auch bei verspäteter Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den/die AG der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann.
Die Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt den/die AG nur im Falle der oben eingehaltenen Voraussetzungen und eines ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäftes zum Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Die mit der Lieferung (Übermittlung) der Übersetzung und der Unterlagen verbundenen Gefahren trägt der/die AG.
5.5. Ist nichts anderes vereinbart, so verbleiben die von dem/der AG sprint zur Verfügung gestellten Unterlagen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages bei sprint . Dieses hat dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen für eine Dauer von vier Wochen nach Beendigung des Übersetzungsauftrages verwahrt werden. Danach ist es berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterlagen zu vernichten.
5.6. Für die Dauer der Aufbewahrung ist sprint verpflichtet, die Unterlagen so zu verwahren, dass Unbefugte keinen Zugang dazu haben, die Verschwiegenheitsverpflichtung nicht verletzt wird und die Unterlagen nicht vertragswidrig verwendet werden können.
6. Honorar und Zahlungsbedingungen
6.1. Die Preise für Übersetzungen bestimmen sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach den Tarifen (Preislisten) von sprint, die für die jeweilige Art der Übersetzung anzuwenden sind.
6.2. Als Berechnungsbasis gilt die jeweils vereinbarte Grundlage, z. B.: Normzeilen (à 55 Zeichen inkl. Leerzeichen), Wörter, Stundensatz, Zieltext, Ausgangstext.
6.3.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
6.3.2. Für die Überprüfung von Fremdübersetzungen wird ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt.
6.3.3. Für das Korrekturlesen von Texten steht sprint ein angemessener Kostenersatz zu.
6.3.4. Für Express- und Wochenendarbeiten können angemessene Zuschläge verrechnet werden, welche vorab zu vereinbaren sind.
6.4. Die Leistungen von sprint sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Ausfolgung bzw. Lieferung der Übersetzung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese durch den/die AG nicht zeitgerecht, so entsteht die Zahlungspflicht des/der AG mit dem Tage der Bereitstellung der Übersetzung zur Abholung.
6.5 sprint ist berechtigt, im Vorhinein eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
6.6. Tritt Zahlungsverzug ein, so ist sprint berechtigt, die Übersetzung sowie beigestellte Auftragsunterlagen (z. B. zu übersetzende Manuskripte) zurückzubehalten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (4% gegenüber KonsumentInnen und 8% über dem Basiszinssatz bei Unternehmens-KundInnen) sowie angemessene Mahnspesen in Anrechnung gebracht.
6.7. Wurden zwischen dem/der AG und sprint Teilzahlungen (z. B. eine Akontozahlung) vereinbart, ist sprint bei Zahlungsverzug des/der AG berechtigt, die Arbeit an den bei ihr liegenden Aufträgen ohne Rechtsfolgen für sich und ohne Präjudiz für seine Rechte so lange einzustellen, bis der/die AG ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Dies gilt auch für Aufträge, bei denen eine fixe Lieferzeit vereinbart wurde (Fixgeschäft nach den Punkten 5.1 und 5.3.).
7. Höhere Gewalt
7.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt hat sprint dem/der AG, soweit möglich, unverzüglich davon zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl sprint als auch den/die AG, vom Vertrag zurückzutreten. Der/Die AG hat jedoch sprint Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und ein angemessenes Honorar für die bereits erbrachten Leistungen zuzubilligen.
7.2 Als Fall höherer Gewalt sind insbesondere anzusehen: Arbeitskonflikte; Kriegshandlungen; Bürgerkrieg; Stillstand der Rechtspflege und/oder Verwaltung, Abbruch der Kommunikationsmittel; Eintritt von durch sprint selbst nicht beeinflussbarer, unvorhersehbarer Ereignisse, die nachweislich die Möglichkeit von sprint, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Sämtliche Mängel müssen von dem/der AG in hinreichender Form schriftlich erläutert und nachgewiesen werden (Fehlerprotokoll). Der/die AG hat offensichtliche Fehler der Übersetzung innerhalb einer Woche nach Eingang der Übersetzung zu rügen.
8.2 Zur Mängelbeseitigung hat der/die AG sprint eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nachholung und Verbesserung ihrer Leistung zu gewähren. Werden die Mängel innerhalb angemessener Frist von sprint behoben, so hat der/die AG weder einen Anspruch auf Preisminderung noch auf Wandlung des Vertrages.
8.3 Wenn sprint eine Verbesserung verweigert oder die angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bzw. die Verbesserung für den/die AG mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre, kann der/die AG vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Preisminderung) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln besteht kein Recht zur Wandlung des Vertrages (§ 932 Abs. 4 ABGB).
8.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den/die AG nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Der/die AG verzichtet auch auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
8.5. Für Übersetzungen, die für Druckwerke in welcher Form auch immer verwendet werden, besteht eine Haftung von sprint für Mängel nur dann, wenn der/die AG in ihrem Auftrag ausdrücklich schriftlich bekannt gibt, dass er/sie beabsichtigt, den Text zu veröffentlichen, und wenn sprint dafür Korrekturfahnen bis einschließlich jener Fassung des Textes, nach der von dem/der AG keinerlei Änderungen mehr vorgenommen werden, vorgelegt werden.
8.6. Für die Übersetzung von schwer lesbaren, unleserlichen bzw. unverständlichen Vorlagen, für auftragsspezifische Abkürzungen, die von dem/der AG bei Auftragserteilung nicht angegeben bzw. erklärt wurden, stilistische Verbesserungen bzw. Abstimmungen von spezifischen Terminologien (insbesondere von branchen- bzw. firmeneigenen Termini) und die richtige Wiedergabe von Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, besteht keinerlei Mängelhaftung. Aus diesen Gründen tritt bei nicht fristgerechter Übersetzung auch kein Verzug ein. Dies gilt auch für Überprüfungen von fremden Übersetzungen.
8.7. Für von dem/der AG beigestellte Ausgangstexte, Originale und dergleichen haftet sprint, sofern diese nicht mit der Lieferung dem/der AG zurückgegeben werden, als Verwahrerin im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich für die Dauer von vier Wochen nach Fertigstellung des Auftrages. Eine Pflicht zur Versicherung besteht nicht. Für die Rückerstattung gilt Punkt 5.5. sinngemäß.
8.8. Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird von sprint für die Übermittlung von Zieltexten mittels Datentransfer (wie z.B. E-Mail) keine Haftung für dabei entstehende Mängel und Beeinträchtigungen (wie Virusübertragungen, Verletzung der Geheimhaltungspflichten, Beschädigung von Dateien) übernommen, sofern nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.9. Alle Schadenersatzansprüche gegen sprint, auch für Mangelfolgeschäden, sind, sofern nicht gesetzlich anderes zwingend vorgeschrieben, mit der Höhe des Rechnungsbetrages (netto) begrenzt. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich von sprint [d. h. lediglich durch die Übersetzung selbst, nicht durch den Ausgangstext] verursacht und verschuldet wurde oder Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegen.
8.10. Für den Fall, dass der/die AG die Übersetzung zu einem anderen als dem angegebenen Zweck verwendet, ist eine Haftung von sprint aus dem Titel des Schadenersatzes ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verschwiegenheitsverpflichtung
9.1 Alle dem/der AG überlassenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten Eigentum von sprint.
9.2 Jegliche Art von im Auftrag nicht enthaltenen Unterlagen wie selbst erstellte Translation Memories, Terminologielisten, Skripten usw. bleiben geistiges Eigentum von sprint. Die Weitergabe und Vervielfältigung der Unterlagen darf nur mit Zustimmung von sprint erfolgen. Eine Übergabe von Translation Memories, Terminologielisten u.ä.m. an den/die AG auf deren Wunsch stellt einen von dem/der AG zu vergütenden Zusatzauftrag dar.
9.3 sprint ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem/der AG an sich das Recht zusteht, die Ausgangstexte zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen und ist daher berechtigt, anzunehmen, dass dem/der AG alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen. Der/die AG sichert daher ausdrücklich zu, dass er/sie über alle Rechte verfügt, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind.
9.4. Der/Die AG ist verpflichtet, sprint gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch dann, wenn der/die AG keinen Verwendungszweck angegeben hat bzw. die Übersetzung zu anderen als den angegebenen Zwecken verwendet. sprint wird solche Ansprüche dem/der AG unverzüglich anzeigen und ihn/ihr bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der/die AG nach Streitverkündigung nicht als Streitgenosse/Streitgenossin von sprint dem Verfahren bei, so ist sprint berechtigt, den Anspruch des/der Klägers/Klägerin anzuerkennen und sich bei dem/der AG ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
9.5. sprint bleibt als geistige/r SchöpferIn der Übersetzung UrheberIn derselben und es steht ihm daher das Recht zu, als UrheberIn genannt zu werden. Der/die AG erwirbt mit vollständiger Zahlung des Honorars die jeweils vereinbarten Werknutzungsrechte an der Übersetzung. Der Name von sprint
darf nur dann einem veröffentlichten Text bzw. Textteil beigefügt werden, wenn die gesamte Leistung unverändert von dieser stammt bzw. bei deren nachträglicher Zustimmung.
9.6. sprint ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat auch von ihm Beauftragte zur Verschwiegenheit im selben Umfang zu verpflichten.
und es wird kein Nutzen daraus gezogen.
10. Referenzen
Nach erbrachter Leistung darf sprint den AG in seiner Referenzenliste (on- und offline) anführen.
11. Allgemeines
11.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich beide Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
11.2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen zwischen dem AG und sprint bedürfen der Schriftform, d. h. der beidseitigen Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur.
11.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, gilt der Ort des vereinbarten Settings. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten ist das am Sitz von sprint sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig.
11.4. Es gilt österreichisches materielles Recht als vereinbart. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: Januar 2011